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Kartellverbot

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Table of contents
1 Uberblick
2 Deutsches Kartellverbot

2.1 Verbotstatbestand
2.2 Ausnahmen vom Verbot
2.3 Wirkungen des Verbots
2.4 Novellierungsvorhaben

Uberblick

Als Kartellverbot werden ublicherweise verkurzt diejenigen gesetzlichen Bestimmungen bezeichnet, die solche Beschrankungen des Wettbewerbs untersagen oder begrenzen, die ihren Ursprung in der Kooperation selbstandiger Unternehmen haben. Hierher gehoren beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperationen, Wettbewerbsverbote, ausschliessliche Bezugs- oder Lieferpflichten, Marktaufteilungen, u.a.

Im deutschen Recht ist das Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen geregelt; das europarechtliche Pendant findet sich in Art. 81 des EG-Vertrags. Uber die Einhaltung des Kartellverbots wachen in Deutschland das Bundeskartellamt bzw. die Landeskartellbehorden und auf Gemeinschaftsebene die Europaische Kommission.

Deutsches Kartellverbot

Verbotstatbestand

§ 1 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) bestimmt:

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Zentrales Merkmal dieses Tatbestandes ist die Verhinderung, Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs oder kurzer - da eine Abgrenzung der Teilmerkmale 'Verhinderung', 'Einschrankung' und 'Verfalschung' nicht notwendig ist - die Beschrankung des Wettbewerbs. Als Beschrankung des Wettbewerbs ist dabei jede Beeintrachtigung der Freiheit anzusehen, sich als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Leistungen selbstandig und unabhangig wettbewerblich zu betatigen.

Beispiele: Wettbewerbsbeschrankungen sind daher etwa Absprachen uber die Preisgestaltung, die Begrenzung von Forschungs-, Produktions- oder Verkaufskapazitaten, die Aufteilung von Markten insbesondere nach raumlichen oder kundenbezogenen Merkmalen, Regelungen uber Offnungszeiten, Wettbewerbsverbote, mengenmassige und/oder ausschliessliche Bezugs- und Lieferverpflichtungen, Marktinformationssysteme, die die Geheimhaltung des Wettbewerbs beeintrachtigen, Absprachen uber Verkaufs- oder Bezugsbedingungen, usw.

Dem Verbot aus § 1 GWB unterliegen allerdings nur Wettbewerbsbeschrankungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen (sog. horizontale Beschrankungen). Die betroffenen Unternehmen mussen dazu nicht notwendigerweise bereits aktive Wettbewerber sein; es genugt, dass das eine Unternehmen die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mitbringt, um in uberschaubarer Zeit als Wettbewerber in den Markt des anderen Unternehmens einzutreten, ein Markteintritt mit anderen Worten kaufmannisch sinnvoll moglich ware (sog. potenzieller Wettbewerb). Auf Wettbewerbsbeschrankungen zwischen Unternehmen, die weder aktuelle noch potenzielle Wettbewerber sind, (sog. vertikale Beschrankungen) ist § 1 GWB dagegen nicht anzuwenden. Vertikale Beschrankungen unterliegen nach GWB lediglich einer - weniger strengen - Missbrauchskontrolle nach §§ 14 ff GWB.


Ausnahmen vom Verbot

Bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschrankungen konnen unter besonderen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen sein. Dies sind:

  • Normen-, Typen- und Konditionenkartelle. Vereinbarungen und Beschlusse, die die einheitliche Anwendung von Normen oder Geschafts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Gegenstand haben (§ 2 GWB)

  • Spezialisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlusse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgange durch Spezialisierung zum Gegenstand haben (§ 3 GWB)

  • Mittelstandskartelle. Vereinbarungen und Beschlusse zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgange durch eine andere Form betrieblicher Zusammenarbeit als durch Spezialisierung sowie Einkaufskooperationen (§ 4 GWB)

  • Rationalisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlusse zu sonstiger Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgange (§ 5 GWB)

  • Strukturkrisenkartelle. Vereinbarungen und Beschlusse zur Anpassung von Kapazitaten an Absatzruckgange, die auf einer nachhaltigen Veranderung der Nachfrage beruhen (§ 6 GWB)

  • Sonstige Kartelle, die zur Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rucknahme oder Entsorgung von Waren oder gewerblichen Leistungen beitragen (§ 7 GWB)

Die Freistellung vom Kartellverbot nach diesen Tatbestanden tritt nicht automatisch ein, auch wenn die Freistellungsvoraussetzungen gegeben sind. Um in den Genuss der Freistellung zu kommen, muss dass Kartell dem Bundeskartellamt bzw. der zustandigen Landeskartellbehorde angezeigt werden bzw. von der Behorde auf entsprechenden Antrag formlich freigestellt werden.

Wirkungen des Verbots

Vereinbarungen und Beschlusse, die gegen das Kartellverbot verstossen, sind von Anfang an unwirksam. Sind auf der Grundlage einer Vereinbarung, die gegen das Kartellverbot verstosst, Leistungen ausgetauscht worden, so mussen sie u.U. nach Bereicherungsrecht ruckabgewickelt werden.

Daruber hinaus kann das Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen aufgeben, das verbotene Verhalten einzustellen. Ausserdem ist der Verstoss gegen das Kartellverbot ordnungswidrig und kann mit Bussgeld bis zu 500.000 Euro bzw. bis zum Dreifachen des durch den Verstoss erzielten Mehrerloses geahndet werden.

Zivilrechtlich schliesslich konnen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruche insbesondere von Wettbewerbern in Betracht kommen.

Novellierungsvorhaben

Im Zuge der Modernisierung des europaischen Kartellrechts mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wird auch das deutsche Kartellrecht umfassend novelliert. Die 7. GWB-Novelle, die zum 1. Januar 2005 wirksam werden sollte, allerdings aufgrund der umstrittenen Regelungen zur Pressefusion auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben ist, wird vor allem folgende Anderungen mit sich bringen:

  • Die Beschrankung des § 1 GWB auf miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen entfallt, so dass kunftig auch vertikale Wettbewerbsbeschrankungen am allgemeinen Kartellverbot zu beurteilen sind. Die Sonderbestimmungen fur vertikale Beschrankungen werden dementsprechend weitgehend gestrichen.

  • Die bisherigen typisierenden Ausnahmetatbestande werden gestrichen und in Anlehnung an Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag durch einen allgemeinen, generalklauselartigen Ausnahmetatbestand ersetzt.

  • Der allgemeine Ausnahmetatbestand wird unmittelbar anwendbar sein. Einer Freistellung oder Anmeldung durch die bzw. bei der zustandigen Kartellbehorde bedarf es nicht mehr.


siehe auch: Portal Recht | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen | Bundeskartellamt | Europaische Kommission

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Kategorie:Kartellrecht

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